AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bearbeitung von Aufträgen (Lohnbearbeitung)
VIA Oberflächentechnik GmbH
An der Chemischen 2, 57368 Lennestadt
I. Vertragsgegenstand, Maßgebende Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluss, Unterlagen
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der VIA Oberflächentechnik GmbH, AG Siegen HRB 6130 (nachfolgend kurz: „VIA“ oder „Auftragnehmer“ genannt) im Bereich der Lohnbearbeitung (nachfolgend auch: „Lieferung“ oder „Leistung“). Die durch VIA bearbeiteten Produkte werden nachfolgend auch „Vertragserzeugnisse“ oder „Produkte“ genannt
2. Alle Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grund der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht in den jeweiligen Einzelverträgen abweichende Regelungen ausdrücklich getroffen worden sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Auftraggeber. Etwa entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
3. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann die Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
4. Der jeweilige Auftrag wird für die Auftragnehmerin verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin oder dem Beginn der Auftragsausführung.
5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist der schriftlich geschlossene Einzelvertrag über die Lieferung einschließlich der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Auftragnehmerin vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Regelungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Der Auftragnehmer behält sich an jeglichen von ihm erstellten Unterlagen (Zeichnungen, Angeboten, Kostenvoranschlägen etc.) sämtliche Verwertungsrechte eigentums- und urheberrechtlicher Art vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem in Textform zugestimmt. Der Auftragnehmer behält sich vor, sämtliche vorgenannten Unterlagen zurückzufordern. Die Unterlagen sin vom Auftraggeber unaufgefordert an den Auftragnehmer herauszugeben, falls ein Vertrag zur Lieferung nicht zustande kommt.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die von der Auftragnehmerin dem Vertriebsunternehmen zu berechnenden Preise für die Vertragserzeugnisse werden auftragsbezogen vereinbart und abgerechnet, wobei Preisangaben auch durch Verweisung auf die bei der Auftragnehmerin ausliegenden und/oder auf deren Homepage im Internet veröffentlichten Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen kann.
2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage sowie sonstige Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Preisen nicht mit eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zum vereinbarten Preis zu zahlen. Tritt zwischen dem Abschluss des Einzelvertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch 8 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Lieferung ohne Abzug porto- und spesenfrei zu zahlen. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Auftragnehmerin. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet das Unternehmen bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % Jahreszinsen zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
III. Lieferung und Lieferzeit
1. Soweit nicht in den Einzelverträgen etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk.
2. Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Die Auftragnehmerin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus einem etwaigen Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin gegenüber nicht nachkommt.
4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art; Schwierigkeiten der Material- oder Energiebeschaffung; Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften; Energie- oder Rohstoffen; Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen; behördlicher Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Voraussetzung dieses Rücktritts ist jedoch, dass die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und/oder die sonstigen Umstände informiert und eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen des Auftraggebers, die sich auf die noch nicht erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin beziehen, unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung seinerseits gegenüber der Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber m Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung und Leistung der restlichen bestellten Leistung sichergestellt ist und dem Vertriebsunternehmen hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die Auftragnehmerin erklärt sich zur Übernahme dieser zuletzt genannten Kosten bereit. Gerät die Auftragnehmerin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz nach Maßgabe dieses Vertrages beschränkt.
6. Die dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Werkstücke des Auftraggebers müssen von üblicher Beschaffenheit sein und aus gut zu verarbeitendem Material bestehen. Sofern dies nicht der Fall ist, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung eines etwaigen Mehraufwandes. Dies gilt nicht, wenn wir den Auftraggeber auf den zu erwartenden Mehraufwand hingewiesen haben und er vom Vertrag zurücktritt, wozu er bezüglich der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen des Auftragnehmers auch berechtigt sein soll. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Rücktritt geleisteten Arbeit.
7. Etwaige Werkstoffabfälle werden an den Auftraggeber nur zurückgewährt, sofern dieser dies bei Auftragserteilung ausdrücklich gefordert hat.
IV. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk der Auftragnehmerin in 57368 Lennestadt, soweit nichts anderes im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Auftragnehmerin.
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk der Auftragnehmerin auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „EXW“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin sich im Einzelfall zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet hat. Im Falle einer Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Die Auftragnehmerin haftet nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung.
4. Im Falle der Selbstabholung obliegt dem Auftraggeber oder seinem zur Abholung Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Ladungssicherheit und einem möglichen Gefahrguttransport.
5. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem das Vertragserzeugnis versandbereit ist und die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
6. Die Sendung wird von der Auftragnehmerin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
V. Gewährleistung, Sachmangel, Gewährleistungsfrist, Abnahme
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.
2. Die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung der Auftragnehmerin gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht spätestens binnen 10 Werktagen nach Ablieferung der Produkte an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten ausdrücklich die Abnahme schriftlich verweigert, spätestens jedoch mit der Ingebrauchnahme der Lieferung/Produkte durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
3. Hiervon ausgenommen verjähren alle etwaigen Gewährleistungsansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
• bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
• bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
• bei Schadensersatzansprüchen nach dem ProdHaftG.
4. Die Lieferungen/Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an ein von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die Auftragnehmerin nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 8 Werktagen nach Ablieferung des Produktes oder ansonsten binnen 8 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber und / oder den Dritten bei normaler Verwendung des Vertragserzeugnisses ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und/oder per E-Mail. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der beanstandete Liefergegenstand (Vertragserzeugnis) frachtfrei an die Auftragnehmerin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Vertragserzeugnis sich an einem anderen Ort als an dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5. Bei Sachmängeln der ist die Auftragnehmerin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber nur unter den in Ziff. VI. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber und / oder Dritte (z. B. die Kunden des Auftraggebers) ohne Zustimmung der Auftragnehmerin den Liefergegenstand (Vertragserzeugnis) ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat er Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
VI. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
1. Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
2. Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten des Vertrages / Kardinalpflichten) handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3. Soweit die Auftragnehmerin gemäß dem vorgenannten Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragserzeugnisses sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Auftragnehmerin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden in jedem Falle auf solche Schäden begrenzt, die üblicher- und typischerweise über eine von der Auftragnehmerin abzuschließende Haftpflicht- versicherung / Produkthaftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, auch dann, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die Haftungseinschränkungen dieser Ziff. VI. gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen und / oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem deutschen ProdhaftG.
VII. Sicherheiten
Die Auftragnehmerin steht für alle bestehenden, künftigen, bedingten und befristeten Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ein Pfandrecht an den ihr übergebenen Werkstücken des Auftraggebers zu. Die Rechtsfolgen der §§ 1204 ff. BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung.
VIII. Sonstiges, Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB.
Holt ein Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter, die vom Auftragnehmer bearbeiteten Materialien ab und befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Auftraggeber den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist nach Wahl des Auftragnehmers Lennestadt oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist 57368 Lennestadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartei nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 14.10.2011